Schwerpunkte

Umgangspfleger / Verfahrensbeistand

Der Verfahrensbeistand soll minderjährigen Kindern im Verfahren beistehen, sofern dies erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand hat im Wohl und Interesse des Kindes zu handeln.

Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt. Die Bestellung geschieht meistens im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, da die Eltern sich im Falle einer Scheidung oft darüber streiten, wo die Kinder leben sollen, wie der Umgang geregelt werden soll oder manchmal auch darüber, ob jemand die alleinige elterliche Sorge erhalten soll. In all diesen Fällen wird der Verfahrensbeistand dann tätig. Im Mittelpunkt stehen immer die Kinder, da diese vertreten werden. Der Verfahrensbeistand trifft sich mit dem Kind und befragt dieses zu der Lebenssituation, damit dieser herausfinden kann, was sich das Kind wünscht. Natürlich muss der Wunsch des Kindes auch überprüft werden, denn der Wunsch eines Kindes entspricht nicht immer dem Kindeswohl. Aus diesem Grunde führt der Verfahrensbeistand auch Gespräche mit den Eltern oder anderen Familienangehörigen oder Beteiligten. Hintergrund dieser Gespräche ist, zu prüfen bei welchem Elternteil das Kind am besten versorgt und untergebracht ist, bei welchem Elternteil das Kindeswohl gewahrt wird.

Der Umgangspfleger regelt den Umgang. Ein Umgangspfleger wird eingesetzt, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Umgangsregelungen einzuhalten. Oft möchte ein Partner nicht, dass das Kind am Wochenende zu dem Ex-Partner verreist und dort womöglich noch dessen neuen Partner kennenlernt. Dahinter steckt oft die Angst, nach dem ehemals geliebten Partner nun auch das Kind zu verlieren. Manchmal will sich der eine Partner auch nur rächen und den anderen bestrafen, indem dieser sein Kind nicht mehr sehen kann. Nicht selten war ein Partner auch gewalttätig, weswegen der andere Partner das Kind an diesen nicht übergeben möchte. In all diesen Fällen wird der Umgangspfleger vom Gericht bestellt. Dieser sucht, gemeinsam mit den Eltern, Lösungen und begleitet manchmal auch den Umgang. Ziel ist es, zu erreichen, dass die Eltern in der Lage sind, die Umgangsregelung selbstständig und unproblematisch durchzuführen.

 

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